11.05.2011

Landgericht München: Pauschalgebühren erlaubt

Abschleppen ist teuer. Wenn das Auto vom Ordnungsamt oder der Polizei abgeschleppt oder versetzt wird, sind die Kosten ersichtlich, denn diese werden in der kommunalen Gebührenordnung geregelt. Wird das Fahrzeug jedoch auf private Veranlassung abgeschleppt, können die Kosten weit höher liegen. 

Im vorliegenden Fall stellte ein privates Unternehmen einem Falschparker einer Feuerwehranfahrtszone eines Krankenhauses in München neben den Abschleppkosten auch eine Pauschale in Höhe von 90.- Euro in Rechnung. Das Krankenhaus hatte die Firma beauftragt und alle Schadensersatzansprüche an das Unternehmen abgetreten. Laut Aussage des Unternehmens setzten sich die 90.- Euro aus der Fahrzeugvorbereitung und den Anfahrtskosten des Abschleppwagens zusammen. Der Falschparker hatte beim Münchener Amtsgericht auf Rückzahlung eben dieser Pauschale geklagt. Während das Amtsgericht München dem Kläger in erster Instanz Recht gab, urteilte das Landgericht anders: das Unternehmen habe Anspruch auf die Pauschale in Höhe von 90.- Euro. Eine Revision wurde zugelassen.

Im Zusammenhang mit Vorbereitung des Abschleppvorgangs stehende Kosten sind ersatzfähig

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass gemäß § 249 Abs. 2 BGB der Geschädigte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen kann. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten kann daher nicht allein daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären. Daneben sind die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung, ersatzfähig. Der Schadensersatzanspruch soll die wirtschaftlichen Folgen eines unerlaubten Eingriffs ausgleichen. Dazu können auch Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung bzw. zur Verhinderung des Eintritts eines konkret drohenden Schadens gehören. Erforderlich ist jedoch immer, dass die Aufwendungen die Folge eines bestimmten ersatzpflichtigen Verhaltens sind.

Pauschale für "Fahrzeugvorbereitung" ersatzfähig

Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der Pauschale für die "Fahrzeugvorbereitung" in Höhe von 90 Euro nicht um Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen, sondern um Kosten, die aufgrund des konkreten Schadensereignisses entstanden und daher ersatzfähig sind. 

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Muenchen-I_15-S-1400209_LG-Muenchen-I-Falschparker-muss-auch-Kosten-fuer-Vorbereitung-eines-Abschleppvorgangs-zahlen.news11451.htm

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