29.07.2011

AG München gibt PARKRÄUME KG Recht

Ein Fahrzeughalter hatte gegen die Parkräume KG geklagt. Nach seiner Auffassung waren nicht ausreichend Verbotsschilder aufgestellt und somit ein Verbot für ihn nicht klar ersichtlich. Des weiteren klagte er gegen die Höhe der Versetzungskosten in Höhe von 250.- EUR. Die Verhandlung fand vor dem Münchner Amtsgericht statt. 

Das Gericht entschied, dass die Klage gegen die Parkräume KG nicht zugelassen wird. Nach Auffassung des Gerichts muss nicht jede Stellfläche mit einem eigenen Verbotsschild versehen werden. Ein Schild mit entsprechendem Hinweis genügt, zum Beispiel, am Eingang des Parklatzes oder der Einfahrt einer Privatstraße. Die Höhe der Kosten urteilte das Amtsgericht als nicht zu hoch und folgte der Argumentation anderer Gerichte, dass neben den reinen Versetzungsgebühren ebenfalls Vorbereitungs- und Logisitkkosten erhoben werden dürfen.

So ließ das Gericht die Klage gar nicht erst zu, der Falschparker wird die Gebühren wohl bezahlen müssen. Also aufgepasst: nicht falsch parken und Kosten vermeiden.

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