23.07.2011

Abschleppen: Einstweilige Verfügung zur Herausgabe des Fahrzeuges

Falschparker aufgepasst: falsch parken kann teuer werden. Sofern das Abschleppen von der Polizei oder einem Ordnungsamt übernommen wird, sind die Kosten bekannt. Wenn es sich aber um einen Abschleppvorgang von einem Privatgrundstück handelt, durchgeführt von einem privaten Unternehmen, sind die Kosten höher. Schließlich werden Verwaltungs- und Mitarbeiterkosten nicht durch Steuermittel bezahlt, sondern müssen vom Falschparker bezahlt werden. Da sich die Kosten hierfür auf bis zu 250.- EUR oder höher belaufen können, versuchen nun einige Fahrzeughalter sich mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung zu behelfen.

Das sieht so aus, dass die Halter mit Hilfe von Anwälten eine kleine Sicherheitsgebühr bei Gericht hinterlegen und das Abschleppunternehmen durch eine einstweilige Verfügung zur Herausgabe des Fahrzeugs oder zur Nennung des Standortes zwingen.

In einem Endurteil hat das Landgericht München I nun folgendes Urteil gesprochen: eine einstweilige Verfügung ist nicht zulässig.
Einstweilige Verfügungen dienen lediglich dazu, unvermeidbare Nachteile zu vermeiden. Beim Abschleppen sehen die Richter die Nachteile durch die Zahlung der Gebühr für nicht unvermeidbar. Das Gericht führte weiter aus, dass der Parkplatzeigentümer, bzw. das beauftragte Unternehmen, ein Zurückbehaltungsrecht hat, gegen das eine Verfügung nicht das probate Mittel ist. Zusätzlich ist der Streit über die Höhe der Abschleppkosten (in diesem Fall 250.- EUR) kein ausreichender Grund für eine einstweilige Verfügung.

Fazit: Auch wenn einige Anwälte zur einstweiligen Verfügung raten, man sollte sich das gut überlegen. Besser ist das falsch Parken zu vermeiden.

RSS Feed