08.09.2011

Das LG Traunstein erläßt folgenreiches Endurteil

In einem Endurteil des Landgerichts Traunstein wird zum wiederholten Male die Geschäftsgrundlagen privater Abschleppunternehmen juristisch untermauert.

Im aktuellen Fall versuchte eine Klägerin mit allen möglichen Vorwürfen gegen die "Machenschaften der Parkräume KG" vorzugehen. Dabei wurde sie von der renomierten Kanzlei Schluttenhofer & Weinzierl vertreten, die als Vertragsanwälte des ADAC arbeiten.
Konkret wurden folgende Vorwürfe gegen die Parkräume KG erhoben:

1. Angeblich hätte der Grundstückseigentümer kein Recht gehabt, die Parkräume KG (kurz PRKG) zu beauftragen, da er das Grundstück an einen Supermarkt verpachtet habe. Im Endurteil stellte das Gericht klar, dass der Eigentümer selbst verständlich das Recht dazu  hatte, da er zwar das Ladengeschäft verpachtet hatte, nicht jedoch den zugehörigen Parkplatz. Damit entsteht ihm direkt der Schaden durch falsches Parken und er darf sich, mit Hilfe der PRKG, gegen die "Besitzstörer" zu Wehr setzen. Die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten zur Beseitigung der Besitzstandsstörung wurde durch die PRKG nachgewiesen und ist somit unstreitig. Die von der Klägerin erhoffte "Rechtswidrigkeit" sah das Gericht nicht.

2. Zusätzlich hat die Klägerin behauptet, es sein kein Termin zur Bezahlung vor Ort zustande gekommen weil kein Mitarbeiter der PRKG vor Ort gewesen sei. Dem folgte das Gericht nicht, da die Klägerin bzw. ihr Ehemann das Zeitfenster dermaßen kurz gehalten hatte, dass man nicht behaupten können, es sei kein Mitarbeiter vor Ort gewesen.

3. Des weiteren hat die Klägerin behauptet, dass sie die PRKG schriftlich dazu aufgefordert habe, die Kontoverbindungen anzugeben, damit sie überweisen könne. Dieses Schreiben ist bei der PRKG nie eingegangen, der haltlosen Behauptung der Klägerin, es müsse angekommen sein, folgte das Gericht ebenfalls nicht.

4. Nachdem die Klägerin nicht bereit war die Kosten zu bezahlen, suchte sie ihr Fahrzeug erst auf eigene Faust und fand dieses schließlich fast drei Monate später. Die daraus eventuell resultierenden Reparaturkosten aufgrund der langen Standzeit wollte sie von der PRKG erstattet haben. Das Gericht sah dafür jedoch keinerlei Veranlassung.

5. Zu guter Letzt stellte auch das Landgericht Traunstein fest, dass die geforderten 270.- EUR NICHT so hoch sind, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt.

Zusammenfassend hat die Parkräume KG somit in allen Punkten Recht bekommen. Ein weiteres Urteil, dass sowohl das Geschäftsmodell der Parkräume KG, als auch die Höhe der Kosten legitim sind.

RSS Feed