16.05.2011

Abschleppen auf Privatgrundstücken zulässig

Ein Kläger hatte auf einem Supermarktparkplatz unberechtigt geparkt und war von einem Abschleppunternehmen (www.parkraeume.de) abgeschleppt worden, dass der Betreiber des Supermarktes beauftragt hatte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug erst nach Bezahlung von 150 € Abschleppkosten und 15 € Inkassokosten zurück erhalten. Darauf hin der er Klage eingereicht.

Das Landgericht hatte bei einer zugelassenen Revision folgende Punkte behandelt:

Steht dem Besitzer des Parkplatzes ein Selbsthilferecht zu?

Darf er die Wahrnehmung dieser Aufgaben einem Abschleppunternehmen übertragen?

Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revison insofern zurückgewiesen.

Ein Rückerstattungsanspruch könne sich nur aus dem Bereicherungsrecht der §§ 812 ff BGB ergeben. Der BGH ging bezüglich der Abschleppkosten davon aus, dass bei unberechtigten Parken ein Anspruch aufgrund verbotener Eigenmacht besteht, da dieser unberechtigt geparkt habe. Dem stünden allenfalls Rechte aus Treu und Glauben entgegen, was der BGH aber im konkreten Fall verneint hat. Neben der Versetzungskosten sind auch entsprechende Bearbeitungsgebühren fällig, die Höhe zulässig.

Bezüglich der Inkassokosten hat der BGH hingegen einen Erstattungsanspruch bejaht, da diese aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geschuldet waren.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.

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