05.06.2011

Bedienung des Navigationsgeräts während der Fahrt ist grob fahrlässig

Kommt es bei der Bedienung eines Navigationsgerätes zu einem Unfall, haftet nicht die Versicherung sondern der Unfallverursacher. Diese Urteil fällte bereits im Juni 2009 das Landgericht Potsdam.

Im konkreten Fall verursachte ein Fahrer eines Mietwagens während der Bedienung seines Navigationsgerätes einen Auffahrunfall. Trotz einer vertraglich auf 950,- Euro beschränkten Selbstbeteiligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von rund 4.550,- Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens der Autovermieterin verloren.
Dem widersetzte sich der Mann: Er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen.

Die Richter des Landgerichts Potsdam sahen das anders: Der Beklagte hat durch sein Handeln den Pkw der Klägerin rechtswidrig und in grob fahrlässiger Weise beschädigt, so dass der Anspruch auch nicht durch die vereinbarte Haftungsfreistellung gehindert ist. Die bloße Zulässigkeit der Installation und der Nutzung eines Gerätes in einem Pkw trifft noch keine Aussage über eine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung in jeder Situation des Straßenverkehrs. Den Beklagten trifft als Fahrer in der konkreten Situation die Pflicht, nur solche Tätigkeiten neben dem Fahrvorgang vorzunehmen, die die Wahrnehmung der Verkehrssituation insgesamt nicht beeinträchtigen. Die Bedienung eines Navigationsgeräts hat ausschließlich im stehenden Auto zu erfolgen. Bei einem fahrenden Verkehrsmittel muss man sich ausschließlich auf die nach vorheriger Programmierung automatisch und selbsttätig angezeigten Informationen beschränken.

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