05.07.2010

Im Kreuzungsbereich darf abgeschleppt werden

Wird ein Fahrzeug im 5m-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, kann es auf Kosten des Autohalters abgeschleppt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen hervor. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Lenker seinen Wagen im Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt. Der Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten betrug cirka 1,35 m. Die örtliche Verkehrsüberwachung lies das Fahrzeug abschleppen, da es zu einer Sichtbehinderung im Einmündungsbereich geführt und Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert haben solle. Die Frau musste für das "Auslösen" ihres Wagens bei der Abschleppfirma 129,- EUR zahlen.

Vor Gericht verlangte sie, dass die Behörde ihr die Abschleppkosten erstatte. Ihr Argument: die Abschleppmaßnahme sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage jedoch ab. Die Frau haben keine Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, da die Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen sei.


Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Die Verkehrsüberwachung habe den Wagen abschleppen lassen dürfen, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasste neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liege daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen werde, führte das Gericht aus.Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVOIn dem Abstellen des Fahrzeugs im Kreuzungsbereich habe ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen. Danach sei das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.Abschleppmaßnahme war verhältnismäßigDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs sei zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen und habe dem aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen, so das Gericht. Ein milderes Mittel als das Abschleppen habe es im Fall nicht gegeben, führte das Gericht aus. Als milderes Mittel komme zwar regelmäßig auch die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen. Hier sei aber der der Fahrzeugführer nicht sofort greifbar gewesen und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss gewesen. Zwar rechtfertige das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden sei. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung komme es dabei nicht an.

Gemessen an den Grundsätzen der Verkehrs- und Sichtbehinderung durfte das Fahrzeug der Klägerin zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift sei Verkehrsbehinderungen und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.

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