16.04.2011

Laut Amtsgericht Aachen muss auch bei Abschleppabbbruch bezahlt werden

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte in der Nähe des Justizzentrums Aachen sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Busse und Taxen verbotswidrig abgestellt, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen.
Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kläger erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Ein besonderer Verwaltungsaufwand sei der Stadt Aachen nicht entstanden. Die Stadt darf jedoch für Leerfahrten dieselbe Regelgebühr erheben wie für "normale" Abschleppmaßnahmen. Das Gericht entschied, dass die Stadt für so genannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht.

Quelle: Amtsgericht Aachen, Urteil vom 15.04.2011 - 7 K 2213/09 -

RSS Feed